Deutscher Bundestag
6. Wahlperiode
Drucksache VI/1099
Sachgebiet 613
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
IV/1- 68070 -Wa 3/1/70
Bonn, den 19. August 1970
An den Herrn
Präsidenten des Deutschen Bundestages
Betr.: Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften ge-
mäß Artikel 2 des Gesetzes zu den Gründungsverträgen
der Europäischen Gemeinschaften
hier: Handelspolitik in der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Gemäß Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes zu den Verträgen vom
25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft
(EAG) vom 27. Juli 1957 übersende ich als Anlage den Vor-
schlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für
eine Verordnung des Rates zur Aufnahme weiterer Waren
in die im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1025/70 des
Rates auf geführte Liste (1. Erweiterung).
Dieser Vorschlag ist mit Schreiben des Herrn Präsidenten der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juli 1970
dem Herrn Präsidenten des Rates der Europäischen Gemein-
schaften übermittelt worden.
Die Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirt-
schafts- und Sozialausschusses zu dem genannten Kommissions-
vorschlag ist nicht vorgesehen.
Der Zeitpunkt der endgültigen Beschlußfassung durch den Rat
ist noch nicht abzusehen.
Zur Information wird gleichzeitig die von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften zu ihrem Vorschlag übermittelte
Begründung beigefügt.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für besondere Aufgaben
Horst Ehmke
Druck: Budidruckerel R. Madel, 5307 Wachtberg-Villip
Alleinvertrieb Dr. Hans Heger, 53 Bonn-Bad Godesberg 1
Postfach 821, Goethestraße 54, Telefon 6 35 51
Drudesache VI/ 1099
Deutscher Bundestag - 6. Wahlperiode
Vorschlag einer Verordnung des Rates
zur Aufnahme weiterer Waren in die im Anhang I der
Verordnung (EWG) Nr. 1025/70 des Rates auf geführte Liste
(1. Erweiterung)
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 113,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1025/70
des Rates vom 25. Mai 1970^) zur Festlegung einer
gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus dritten
Ländern, insbesondere auf Artikel 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gewisse in der im Anhang I der Verordnung
(EWG) Nr. 1025/70 enthaltenen Liste nicht aufge-
führte Waren sind nunmehr in der ganzen Gemein-
schaft liberalisiert.
Es besteht nicht die Gefahr, daß ihre Aufnahme in
die oben erwähnte Liste eine Lage herbeiführen
könnte, die die Anwendung von Schutzmaßnahmen
rechtfertigen würde.
Dementsprechend empfiehlt es sich, diese Waren
in die im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr,
1025/70 enthaltene Liste aufzunehmen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufge-
führten Waren werden in die im Anhang I der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1025/70 enthaltene Liste aufge-
nommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen ver-
bindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 124
vom 8. Juni 1970
Geschehen zu Brüssel, am
Im Namen des Rates
Der Präsident
2
Deutscher Bundestag - 6. Wahlperiode
Drudcsadie VI/ 1099
Anlage 1
Abschnitt IV:
Waren der Lebensmittelindustrie; Ge-
tränke, alkoholische Flüssigkeiten und
Essig; Tabak
Kapitel 16
Zubereitungen von Fleisch, Fischen,
Krebstieren und Weichtieren
16.02 Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet
oder haltbar gemacht
Kapitel 19
Zubereitungen auf der Grundlage von
Getreide, Mehl oder Stärke-, Backwaren
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten
von Getreide hergestellt (Puffreis, Corn
Flakes und dergleichen)
19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche
Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig,
Eiern, Fett, Käse oder Früchten
Kapitel 21
Verschiedene
Lebensmittelzubereitungen
21.05 Zubereitungen zur Herstellung von Suppen
oder Brühen, Suppen und Brühen
Kapitel 22
Getränke, alkoholische Flüssigkeiten
und Essig
22.04 Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne
Alkohol stummgemacht
22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol
stummgemachter Most aus frischen Wein-
trauben
Kapitel 23
Rückstände und Abfälle der Lebens-
mittelindustrie; zubereitetes Futter
23.01 Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von
Fischen, von Krebstieren oder von Weich-
tieren, ungenießbar; Grieben
23.03 Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Bagasse
und Abfälle von der Zuckergewinnung; Tre-
ber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien
oder Brennereien; Rückstände von der Stärke-
herstellung und ähnliche Rückstände
Kapitel 24
Tabak
24.01 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
Abschnitt V:
Mineralische Stoffe
Kapitel 26
Metallurgische Erze sowie Schlacken
und Aschen
26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert;
Schwefelkiesabbrände
ex - mit Ausnahme der dem EGKS- Vertrag
unterliegenden Waren
26.02 Schlacken, Zunder und andere Abfälle der
Eisen- und Stahlherstellung
ex - mit Ausnahme der dem EGKS- Vertrag
unterliegenden Waren
Abschnitt VI:
Erzeugnisse der chemischen Industrie
und verwandter Industrien
Kapitel 38
Verschiedene Erzeugnisse der
chemischen Industrie
38.08 Kolophonium, Harzsäuren, ihre Derivate (aus-
genommen Harzester der Tarifnr. 39.05);
leichte und schwere Harzöle
Abschnitt XI:
Spinnstoffe und Waren daraus
Kapitel 55
Baumwolle
55.08 Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus
Baumwolle
Abschnitt XII:
Schuhe; Kopfbedeckungen; Regen- und
Sonnenschirme, zugerichtete Federn
und Waren aus Federn; künstliche
Blumen; Waren aus Menschenhaaren;
Fächer
Kapitel 64
Schuhe, Gamaschen und ähnliche
Waren; Teile davon
66.03 Schule aus Holz, Schuhe mit Laufsohleri aus
Holz oder Kork
Abschnitt XIV:
Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine
und dergleichen, Edelmetalle, Edel-
metallplattierungen, Waren daraus;
Phantasiestücke; Münzen
3
Drudisadie VI/1099
Deutscher Bundestag - 6. Wahlperiode
Kapitel 71
Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine
und dergleichen, Edelmetalle, Edel-
metallplattierungen, Waren daraus;
Phantasi eschmuck
71.16 Phantasieschmuck
Abschnitt XV:
Unedle Metalle und Waren daraus
Kapitel 73
Eisen und Stahl
73.05 Eisenpulver und Ste^hlpulver; Eisenschwamm
und Stahlschwamm
ex - mit Ausnahme der dem EGKS-Vertrag
unterliegenden Waren
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und
Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet
oder gehämmert (Schmiedehalbzeug)
ex - mit Ausnahme der dem EGKS-Vertrag
unterliegenden Waren
73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt
oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht);
Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertigge-
stellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl, zum Her-
stellen von Bohrern und Bohrstangen für
Bergwerke geeignet
ex - mit Ausnahme der dem EGKS-Vertrag
unterliegenden Waren
73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm
stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt
oder kalt fertiggestellt; Spundwandstahl,
auch gelocht oder aus zusammengesetzten
Elementen hergestellt
ex - mit Ausnahme der dem EGKS-Vertrag
unterliegenden Waren
73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt
ex - mit Ausnahme der dem EGKS-Vertrag
unterliegenden Waren
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt
ex - mit Ausnahme der dem EGKS-Vertrag
unterliegenden Waren
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder
Stahl; Schienen, Leitschienen, Weichenzun-
gen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zun-
genverbindungsstangen, Zahnstangen, Bahn-
schwellen, Laschen, Schienenstühle und Win-
kel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spur-
platten und Spurstangen und anderes speziell
für das Verlegen, Zusammenfügen oder Be-
festigen von Schienen hergestelltes Material
ex - mit Ausnahme der dem EGKS-Vertrag
unterliegenden Waren
Abschnitt XVII:
Beförderungsmittel
Kapitel 87
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder,
Fahrräder und andere nicht schienen-
gebundene Landfahrzeuge
87.07 Kraftkarren (z. B. Lastkarren, Zugkarren und
Stapler); Teile davon
. Abschnitt XVIII:
Optische, photographische und kinema-
tographische Instrumente, Apparate
und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzisi-
onsinstrumente, -apparate und -geräte;
medizinische und chirurgische Instru-
mente, Apparate und Geräte, Uhr-
macherwaren; Musikinstrumente; Ton-
aufnahme- und Tonwiedergabegeräte;
magnetisch arbeitende Bild- und Ton-
aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte
für das Fernsehen
Kapitel 90
Optische, photographische und kinema-
tographische Instrumente, Apparate
und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzisi-
onsinstrumente, -apparate und -geräte;
medizinische und chirurgische Instru-
mente, Apparate und Geräte
90.01 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische
Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt
(ausgenommen optische Elemente aus Glas,
optisch nicht bearbeitet); polarisierende
Stoffe in Form von Folien und Platten
4
Deutscher Bundestag - 6. Wahlperiode
Drudksadie VI/ 1099
Begründung
1. Durch Verordnung (EWG) Nr. 1025/70 vom
25. Mai 1970^) hat der Rat der Europäischen
Gemeinschaften die Aufstellung einer Liste von
Waren gebilligt, deren Einfuhr in die Gemein-
schaft frei ist.
2. Artikel 2 dieser Verordnung sieht vor, daß der
Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifi-
zierter Mehrheit die Aufnahme weiterer Waren
in diese gemeinsame Liberalisierungsliste be-
schließen kann, sofern dadurch seines Erachtens
keine Lage entstehen kann, die die Anwendung
von Schutzmaßnahmen rechtfertigen könnte.
3. Die Kommission hat festgestellt, daß eine ge-
wisse Anzahl von Waren, die bislang noch nicht
in dieser Liste aufgeführt sind, nunmehr in allen
Mitgliedstaaten liberalisiert sind. Sie ist deshalb
der Auffassung, daß sie in die Liberalisierungs-
liste aufgenommen werden sollten, da die hier-
für in der Verordnung (EWG) Nr. 1025/70 vor-
gesehenen Bedingungen voll erfüllt sind. In der
Tat ist das Einfuhrregime in allen sechs Ländern
der Gemeinschaft einheitlich (Liberalisierung)
und es besteht keine Gefahr, daß eine Lage ent-
stehen könnte, die die Anwendung von Schutz-
maßnahmen rechtfertigen würde, jedenfalls nicht
in naher Zukunft.
4. Die Kommission schlägt deshalb vor, die frag-
lichen Waren in die im Anhang I der Verord-
nung (EWG) Nr. 1025/70 enthaltene Liste auf-
zunehmen. Die Liberalisierungsliste würde damit
922 der 1097 Positionen des Gemeinsamen Zoll-
tarifs umfassen.
1) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 124
vom 8. Juni 1970
5